Satzung der Bayerischen Liverollenspieler e. V.
(Stand 29.03.2009)

§1 Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bayerische Liverollenspieler“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.

§ 2 Vereinszweck und Vereinsstatus

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck besteht in der generationenübergreifenden spielerischen Förderung der Kreativität sowie das Erfahren von Geschichte durch Jung und Alt. Er soll als Begegnungsstätte und Plattform für alle am Laienschauspiel, Rollenspiel und historischen Bräuchen interessierten Personen dienen. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: Organisation von Liverollenspielen in Form von Laienschauspiel für Jung und Alt. Bereitstellung von Materialien zur Erstellung von Ausrüstung, Gewandungen und Requisiten. Bereitstellung einer für alle verwendbaren schlüssigen bespielbaren Plattform. Pflege und Weiterbildung der Beziehungen zu anderen Liverollenspielvereinen im Bayern, Deutschland & Europa. Regelmäßige Treffen und Informationsweitergabe durch den Internetauftritt. Förderung des Live-Rollenspiels in der Öffentlichkeit. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen über Kultur und Historie der verschiedenen historischen Epochen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er steht auf demokratischer Grundlage.

§ 3 Mitgliedschaft (Aufnahme, Ende, Ausschluss, Wiederaufnahme, Strafen)

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, dem Ruf des Vereines schadet oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet darüber mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines  ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den vom Vereinsausschuss zu berufenden Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Höhe des Geschäftswertes wird durch eine Vereinsordnung geregelt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 6 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den
Abteilungsleitern, den vom Vereinsausschuss berufenen Beisitzern für bestimmte Aufgabengebiete und den Kassenrevisoren. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus den Vereinsordnungen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr jeweils möglichst im Monat März statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt oder vom Vereinsausschuss beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht sein. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, Satzungsänderungen, Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern, die Auflösung des Vereins sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen Kassenrevisor, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 8 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Projekte können mit Genehmigung des Ver-einsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschus-ses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Diese muss mit der Satzung des Hauptvereins vereinbar sein. Sie ist durch den  Vereinsausschuss zu bestätigen. Jede Abteilung hat in der Abteilungsversammlung wenigstens einen Abteilungsleiter, einen Stellvertreter und einen Kassier zu wählen.
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder der jeweiligen Abteilung. Weitere Mitarbeiter in der Abteilungsführung sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Jede Abteilung ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen. Sie ist gemäß Geschäftsordnung mit der Hauptkasse abzugleichen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 9 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst und entscheidet im Rahmen der ihr zufließenden Mittel eigenständig. Sie darf kein eigenes Vermögen bilden. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Erlass von Ordnungen

Der Vereinsausschuss kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit Zweidrittel- Stimmenmehrheit aller Ausschussmitglieder beschließen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist den Bezirken Niederbayern und Oberpfalz zu gleichen Teilen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Gründungsmitglieder:
Maxwell Agomor
Axel Kämpfe
Tobias Kremer
Ulrich Kremer
Florian Kreuziger
Gregor Lindner
Beate Ost
Christine Weigl